
LÉON GLODEN
Bürgermeister, CSV
Kompetenzbereiche:
Verwaltung
Zivilstand
Finanzen
Schulkommission
Stadtplanung und Wohnen
Wirtschaftsangelegenheiten und Handel
Polizei
Sicherheit
Feuerwehr und Rettungsdienst
© Carlo Rinnen
Die Ausführung der Gesetze sowie der
Polizeireglemente unterliegt dem Bürgermeister, unter Aufsicht des
Innenministeriums. Der Bürgermeister kann diese Aufgaben, entweder ganz oder
teilweise und auf eigene Verantwortung, an einen der beiden Schöffen
übertragen.
Trotz des obengenannten Schöffenratprinzips, spielt
der Bürgermeister eine sehr wichtige und ausschlaggebende Rolle im
Bürgermeister- und Schöffenrat sowie der Gemeindeverwaltung.
Ebenso wie der
Schöffenrat, handelt der Bürgermeister sowohl als Gemeindeorgan wie auch als
Staatsorgan.
Der Bürgermeister leitet den Gemeinderat und den Schöffenrat. Er unterschreibt
die Gemeindereglemente, Gemeindeverordnungen, die Schöffenratsverordnungen,
Veröffentlichungen, Urkunden und die Korrespondenz der Gemeindeverwaltung.
Der
Bürgermeister ist beauftragt das Polizeireglement der Gemeinde auszuführen. Es
ist dessen Aufgabe, über die Baugenehmigungen, Gebäudeumbauten sowie Gebäudeabrisse
zu entscheiden
Der
Bürgermeister ist beauftragt die Ausführung der grossherzoglichen sowie
ministeriellen Polizeigesetze und Polizeireglemente zu gewährleisten. Für die
Ausführung dieser Aufgaben, hat er das Recht sofort die Mitwirkung der
Staatsgewalt zu beantragen.
Im Artikel 71
des Gemeindegesetzes ist verankert, dass die Polizeigewalt der Spektakel dem
Bürgermeister unterliegt und dass er in aussergewöhnlichen Fällen jede
Darbietung verbieten kann, damit die Ordnung und Ruhestörung nicht
beinträchtigt werden kann.
Der
Bürgermeister oder die Person die ihn ersetzt, kann bei schwerwiegenden
oder unvorhergesehenen Geschehnissen,
welche durch ihre Dringlichkeit oder Notfall die Einwohner in Gefahr bringt
oder Schäden hinterlassen können, die öffentliche Gewalt hinzuziehen, unter der
Bedingung den Innenminister ohne Verzug darüber zu informieren.
Der
Bürgermeister versieht das Amt des Standesbeamten ; er ist beauftragt
sämtliche Urkunden betreffend den Personenstand zu überwachen, sowie die
Register aufzubewahren (Artikel 69 vom Gemeindegesetz).